§ 1

Name und Sitz

1. Die Interessengemeinschaft führt den Namen „Oldtimer Interessen­gemeinschaft Varel (OIV)“.

2. Die OIV ist ein Zusammenschluss auf privater Ebene.

3. Eine Eintragung ins Vereinsregister ist vorläufig nicht beabsichtigt.

4. Die Postanschrift ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

§ 2

Zweck und Ziele

1. Die OIV dient dem Informations- und Interessenaustausch der Mitglieder.

2. Ein wesentlicher Grundsatz der OIV ist es, auch Anfänger, Nichtfachmann und Besitzer noch relativ „junger Oldtimer“ aufzunehmen, anzuerkennen und zu unterstützen.

3. Ein besonderes Anliegen der OIV ist es, die Jugend für die Technik und die Erhaltung von alten Fahrzeugen zu interessieren.

4. Wichtige Hinweise zur Ersatzteilbeschaffung bzw. technische Unterlagen sollen den Mitgliedern für ihre jeweiligen Interessengebiete mitgeteilt werden.

5. Die Restaurierung und Pflege von Fahrzeugen älterer Baujahre soll somit vorangetrieben werden.

6. Erhaltenswürdige Fahrzeuge sollen vor der Verschrottung gerettet werden.

7. gestrichen

8. Bei entsprechenden Veranstaltungen im Raum Varel und Umgebung können Fahrzeuge werbewirksam für die OIV und auch für die Veran­stalter zur Verfügung gestellt werden.

9. Die OIV strebt den Aufbau eines Auto- und Motorradmuseums im Raum Varel an.

§ 3

Zugehörigkeit

1. Jede Person kann Mitglied werden, die die Ziele der OIV unterstützen möchte.
Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist nicht zulässig (z.B. Firmen).
Der Besitz eines entsprechenden Fahrzeugs ist nicht Vorbedingung.

2. Die Zugehörigkeit erlischt, wenn die Beitragszahlung trotz Aufforderung durch den Vorstand, nicht entrichtet wird.

§ 4

Beiträge und deren Verwendung

1. Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mit­gliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind im Lastschriftverfahren zu zahlen.

2. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die allen Mitgliedern zugute kommen bzw. den Zielen der OIV entsprechen.

3. Größere Ausgaben und Anschaffungen können nur durch die Mitglieder­versammlung entschieden werden.

§ 5

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr umfasst 24 Monate.

2. Eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben muss allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 6

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, gewählten Mitglieder: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Verwalter der Mitgliedsbeiträge. Einer übernimmt die Aufgaben des Schriftführers.

2. Der Vorstand soll alle 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

3. Kommt bei der Wahl die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so wird vom Vorstand innerhalb eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung einberufen auf der die Vorstandswahl mit Mehrheit der anwesenden Mit­glieder entschieden wird.

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Eine MV findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wird von dem Vorsitzen­den 4 Wochen vorher mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen.

2. Wenn nicht durch diese Satzung anders bestimmt, werden die Ent­schei­dungen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

§ 8

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die einmal im Ge­schäftsjahr die Einnahmen und Ausgaben prüfen und auf einer MV darüber berichten.

§ 9

Satzungsänderung und Auflösung der Interessengemeinschaft

1. Eine Satzungsänderung, Ergänzung oder Auflösung der Interessenge­meinschaft kann durch eine Mitgliederversammlung – bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder – mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

2. Über die Verteilung evtl. vorhandenen Kapitals sowie Sachwerte entschei­det die Mitgliederversammlung mit einer unter 1. genannten Mehrheit.

3. Kommt in den Fällen 1. und 2. die erforderliche Mehrheit nicht zustande, muss innerhalb eines Monats erneut vom Vorsitzenden eine MV einbe­ru­fen werden, auf der mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlos­sen wird.

Die Satzung wurde am 18.9.1980 von der Gründungsversammlung be­schlossen und in der vorliegenden Fassung von der 1. Mitgliederver­samm­lung am 4.2.1981 angenommen.

Die § 2 Abs. 7; § 5 Abs. 1; § 6 Abs. 1; § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wurden auf der Mitgliederversammlung am 6.3.1996 geändert.

Der § 4 Abs. 1 wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2013 geändert.

Varel, den 4. Februar 1981

Varel, den 6. März 1996 (1. Änderung)

Varel, den 13. März 2013 (2. Änderung)